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AGB

Allgemeine Einkaufs- und Vertragsbedingungen der FMS AG – Druck | Verpackungen | Displays
(Stand 06.10.2023)


1. All­ge­mei­nes – Gel­tungs­be­reich

1.1    Unse­re nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Ein­kaufs- und Auf­trags­be­din­gun­gen, die den Mus­ter­be­din­gun­gen des Fach­ver­ban­des Falt­schach­tel-Indus­trie e.V. ent­spre­chen, gel­ten für alle von uns mit Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chem Son­der­ver­mö­gen (nach­fol­gend zusam­men­fas­send „Lie­fe­rant“ genannt) geschlos­se­nen Ver­trä­ge, nach denen der Lie­fe­rant Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen erbringt. Unse­re All­ge­mei­nen Ein­kaufs- und Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich. Geschäfts­be­din­gun­gen des Lie­fe­ran­ten gel­ten ins­ge­samt nicht, es sei denn, wir haben ihrer Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt. Das gilt auch für Klau­seln in Geschäfts­be­din­gun­gen des Lie­fe­ran­ten, die unse­ren All­ge­mei­nen Ein­kaufs- und Auf­trags­be­din­gun­gen nicht ent­ge­gen­ste­hen. Unse­re All­ge­mei­nen Ein­kaufs- und Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten auch dann aus­schließ­lich, wenn wir in Kennt­nis abwei­chen­der Klau­seln des Lie­fe­ran­ten die Lie­fe­rung oder Leis­tung des Lie­fe­ran­ten vor­be­halt­los anneh­men.

1.2    Unse­re All­ge­mei­nen Ein­kaufs- und Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te mit dem Lie­fe­ran­ten.

1.3    Rech­te, die uns nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs- und Auf­trags­be­din­gun­gen hin­aus zuste­hen, blei­ben unbe­rührt.

2. Ange­bo­te, Bestel­lung, Ände­run­gen, Beschaf­fungs­ri­si­ko

2.1    Ange­bo­te sind uns gegen­über ver­bind­lich und kos­ten­los abzu­ge­ben. Der Lie­fe­rant hat sie ver­trau­lich zu behan­deln.

2.2    Der Lie­fe­rant ist an sein Ange­bot für einen Zeit­raum von 4 Wochen ab Zugang des Ange­bots bei uns gebun­den.

2.3    Ein Ver­trag kommt mit uns nur zustan­de, wenn wir den Auf­trag min­des­tens in Text­form ertei­len. Schweig­en wir auf ein Ange­bot eines Lie­fe­ran­ten, gilt dies nicht als Zustim­mung bzw. Annah­me des Ange­bots. Die Grund­sät­ze des kauf­män­ni­schen Bestä­ti­gungs­schrei­bens fin­den auf Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen bzw. ähn­li­che Schrei­ben des Lie­fe­ran­ten kei­ne Anwen­dung.

2.4    Wir kön­nen auch nach Ver­trags­schluss Ände­run­gen des Lie­fer­ge­gen­stan­des bzw. der Leis­tung ver­lan­gen und den Ver­trag, Ein­zel­auf­trä­ge oder Abruf­kon­tin­gen­te ganz oder teil­wei­se kos­ten­frei stor­nie­ren, sofern dies für den Lie­fe­ran­ten zumut­bar ist, d.h. ins­be­son­de­re mit ange­mes­se­ner Vor­lauf­frist erfolgt. Bei die­sen Ände­run­gen sind von bei­den Ver­trags­part­nern die Aus­wir­kun­gen ins­be­son­de­re hin­sicht­lich etwa­iger Mehr- oder Min­der­kos­ten sowie der Lie­fer- bzw. Leis­tungs­ter­mi­ne ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen. Pau­scha­lier­te Abgel­tun­gen für vom Lie­fe­ran­ten gel­tend gemach­te Mehr­auf­wen­dun­gen wegen der Ver­trags­än­de­rung oder Stor­nie­rung wer­den nicht aner­kannt und sind nicht geschul­det.

2.5    Der Lie­fe­rant über­nimmt das Beschaf­fungs­ri­si­ko für von ihm geschul­de­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen für sei­ne gesam­te Vor­lie­fer­ket­te, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Selbst­be­lie­fe­rung durch sei­ne Vor­lie­fe­ran­ten.

3. Lie­fer- bzw. Leis­tungs­zeit, Lie­fe­rung bzw. Leis­tung

3.1    Die im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses ver­ein­bar­ten Lie­fer-/Leis­tungs­ter­mi­ne und ‑fris­ten sind ver­bind­lich und nicht von zusätz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen abhän­gig; teilt der Lie­fe­rant ein­sei­tig kür­ze­re Lie­fer­fris­ten mit, muss er sich an die­sen fest­hal­ten las­sen. Inner­halb der Frist bzw. zum Ter­min muss die Ware am Erfül­lungs­ort ein­ge­gan­gen sein. Für den Ein­tritt der gesetz­li­chen Ver­zugs­fol­gen bedarf es bei ent­spre­chen­den Terminen/Fristen kei­ner zusätz­li­chen Mah­nung. Vor Ablauf der Frist bzw. vor dem Ter­min sind wir nicht zur Annah­me ver­pflich­tet. Bei zu erwar­ten­den Ver­zö­ge­run­gen hat der Lie­fe­rant uns unver­züg­lich unter Anga­be der Grün­de schrift­lich Mit­tei­lung zu machen und einen neu­en Lie­fer-/Leis­tungs­ter­min vor­zu­schla­gen, der so nah als mög­lich beim ursprüng­li­chen Lie­fer-/Leis­tungs­ter­min lie­gen muss. Wir sind ganz oder teil­wei­se zum Rück­tritt berech­tigt, wenn wir mit dem ange­bo­te­nen neu­en Ter­min nicht ein­ver­stan­den sind und der Lie­fe­rant eine Lieferung/Leistung inner­halb einer von uns vor­ge­schla­ge­nen ange­mes­se­nen Nach­frist ver­wei­gert oder nicht aus­führt. Erklä­ren wir uns mit einem vom Lie­fe­ran­ten ange­bo­te­nen neu­en Ter­min ein­ver­stan­den, so liegt hier­in kei­ne Ver­län­ge­rung des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fer-/Leis­tungs­ter­mins bzw. der Lie­fer-/Leis­tungs­frist. Der Ein­tritt von Ver­zug sowie Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen ver­spä­te­ter Lie­fe­rung blei­ben davon und von der Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist durch uns unbe­rührt. 

3.2    Gerät der Lie­fe­rant mit einer Lieferung/Leistung ganz oder teil­wei­se in Ver­zug, ste­hen uns die gesetz­li­chen Ansprü­che (Schadensersatz/Rücktritt) in vol­lem Umfang zu. Ins­be­son­de­re sind wir berech­tigt, nach frucht­losem Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen. Zusätz­lich kön­nen wir ab dem Ein­tritt des Ver­zu­ges vom Lie­fe­ran­ten einen pau­scha­lier­ten Scha­den­er­satz von 0,25% des Bestell­wer­tes der in Ver­zug befind­li­chen Ware pro Werk­tag, maxi­mal jedoch 5% des Bestell­wer­tes der in Ver­zug befind­li­chen Ware, ver­lan­gen. Uns bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist. Dem Lie­fe­ran­ten bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass über­haupt kein oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den ent­stan­den ist.

3.3    Gerät der Lie­fe­rant bei Suk­zes­siv­lie­fe­rungs­ver­trä­gen und ähn­li­chen Ver­trä­gen mit einer Teil­lie­fe­run­g/-leis­tung in Ver­zug, sind wir auch berech­tigt, nach ergeb­nis­lo­sem Ablauf einer von uns für die­se Teil­lie­fe­rung gesetz­ten Nach­frist bezüg­lich aller noch aus­ste­hen­den Teil­lie­fe­run­gen/-leis­tun­gen vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten bzw. Scha­dens­er­satz statt Leis­tung zu ver­lan­gen.

3.4    „Höhe­re Gewalt“, d.h. unab­wend­ba­re von außen kom­men­de Ereig­nis­se wie Krieg, Bür­ger­krieg, ter­ro­ris­tisch Atta­cken, Streiks, Arbeits­kampf, Auf­stand, Auf­ruhr, Pan­de­mien, Natur­ka­ta­stro­phen, schwe­re Unwet­ter etc. befrei­en die jewei­li­ge Par­tei für die Dau­er der Stö­rung und im Umfang ihrer Wir­kung von unse­rer Ver­pflich­tung zur Annah­me bzw. Abnah­me der bestell­ten Lieferung/ Leis­tung. Die jeweils betrof­fe­ne Par­tei gibt der ande­ren Par­tei in die­sem Fall im Rah­men des Zumut­ba­ren unver­züg­lich die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen. Die Lie­fe­rung hat nach der Benach­rich­ti­gung über den Fort­fall des Ereig­nis­ses unver­züg­lich zu erfol­gen. Wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die Höhe­re Gewalt ver­ur­sach­ten Ver­zö­ge­rung unter Berück­sich­ti­gung wirt­schaft­li­cher Gesichts­punk­te nicht mehr ver­wert­bar ist, sind bei­de Par­tei­en zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Stö­run­gen in den glo­ba­len Lie­fer­ket­ten, wel­che die Beschaf­fung erschwe­ren, ins­be­son­de­re Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen und Lie­fer­aus­fäl­le bei den Vor­lie­fe­ran­ten des Lie­fe­ran­ten infol­ge von Ener­gie- und/oder Roh­stoff­ver­sor­gungs­pro­ble­men oder auf­grund wirt­schaft­lich erschwer­ter Bedin­gun­gen, sind ohne Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de kei­ne Höhe­re Gewalt, auch wenn die­se für den Lie­fe­ran­ten im Ein­zel­fall ggf. nicht vor­her­seh­bar waren.

3.5    Die Lieferung/Leistung von Teil­men­gen, Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen ist nicht zuläs­sig, wenn wir dem nicht aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt haben. Neh­men wir Teil­lie­fe­run­gen auch ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung ent­ge­gen, begrün­det dies kei­ne vor­zei­ti­ge Fäl­lig­keit von Zah­lungs­pflich­ten und kein Ein­ver­ständ­nis in die Über­nah­me zusätz­li­cher Trans­port­kos­ten. Bei Mehr­lie­fe­run­gen ohne Zustim­mung behal­ten wir uns vor, die Annah­me der Mehr­men­ge oder der kom­plet­ten Lie­fe­rung zu ver­wei­gern. Soweit uns eine Tren­nung der Men­gen nicht zumut­bar oder die­se prak­tisch nicht mög­lich ist, sind wir berech­tigt, Mehr­lie­fe­run­gen auf Kos­ten des Lie­fe­ran­ten ein­zu­la­gern oder an ihn auf sei­ne Kos­ten und Gefahr zurück­zu­sen­den.

3.6    Der Lie­fe­rant ist im Fall unse­res Annah­me­ver­zugs ab einer Dau­er von 30 Tagen berech­tigt, die betrof­fe­ne Ware auf unse­re Kos­ten ein­zu­la­gern; dar­über hin­aus erken­nen wir von den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten des BGB und HGB abwei­chen­de Rech­te des Lie­fe­ran­ten zum Umgang mit der­ar­ti­ger Ware nicht an.

4. Ver­pa­ckung, Ver­sand

4.1    Der Ver­sand erfolgt, sofern nicht anders ver­ein­bart, auf Kos­ten und Gefahr des Lie­fe­ran­ten an die in unse­rer Bestel­lung ange­ge­be­ne Anschrift („Erfül­lungs­ort“).

4.2    Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass er alle ein­schlä­gi­gen Ver­sand- und Dekla­ra­ti­ons­vor­schrif­ten sowie even­tu­el­le Aus­fuhr- und Ein­fuhr­mo­da­li­tä­ten ein­hält. Der Lie­fe­rant haf­tet für alle Schä­den, die aus einer Nicht­ein­hal­tung die­ser Vor­schrif­ten und Moda­li­tä­ten ent­ste­hen.

4.3    Der Lie­fe­rant sorgt auf eige­ne Kos­ten für eine han­dels­üb­li­che, sach­ge­rech­te und sau­be­re Ver­pa­ckung und garan­tiert, dass die Ware durch die Ver­pa­ckung gegen typi­sche Trans­port­schä­den, Kor­ro­si­on und Ein­drin­gen von Ver­un­rei­ni­gun­gen oder Feuch­tig­keit geschützt ist. Der Lie­fe­rant haf­tet für alle Schä­den, die aus der Nicht­ein­hal­tung die­ser Vor­ga­be ent­ste­hen.

4.4    Für jede Lie­fe­rung ist uns bei Absen­dung eine spe­zi­fi­zier­te Ver­sand­an­zei­ge mit Anga­be unse­rer Bestell­num­mer, unse­res Bestell­da­tums, des Pro­duk­ti­ons­werks, der Lie­fer­adres­se, des Inhalts, der Ver­pa­ckungs­art, der Kol­li-Nr. und des Gewichts zu über­sen­den.

4.5    Jeder Lie­fe­rung ist ein Lie­fer­schein mit Anga­be unse­rer Bestell­num­mer, unse­res Bestell­da­tums und des Inhalts bei­zu­fü­gen.

4.6    Die Ver­sand­ge­fahr geht, sofern nicht anders ver­ein­bart, erst mit erfolg­ter Ablie­fe­rung – d.h. die Über­ga­be am Erfül­lungs­ort – auf uns über.

4.7    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al und Trans­port­be­hel­fe auf unser Ver­lan­gen auf sei­ne Kos­ten wie­der bei uns abzu­ho­len.

5. Ver­si­che­run­gen

5.1    Kos­ten für Ver­si­che­rung gehen nur dann zu unse­ren Las­ten, wenn dies mit uns vor­her schrift­lich ver­ein­bart wur­de.

5.2    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, wäh­rend der gesam­ten Lie­fer- bzw. Auf­trags­be­zie­hung, d. h. bis zum Ablauf der Ver­jäh­rung aller Ansprü­che, die sich aus der ver­trag­li­chen Bezie­hung erge­ben kön­nen, eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung, auch für Pro­dukt­haf­tungs­schä­den ein­schließ­lich des Rück­ruf­ri­si­kos, mit aus­rei­chen­der Deckung für Personen‑, Sach- und Ver­mö­gens­schä­den (mind. € 2 Mio. pro Per­so­nen- bzw. pro Sach- und pro Ver­mö­gens­scha­den) auf eige­ne Kos­ten zu unter­hal­ten und uns hier­über auf Ver­lan­gen Nach­wei­se vor­zu­le­gen. Ver­fügt der Lie­fe­rant nicht über einen ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­schutz oder wei­gert er sich auch nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist, die Nach­wei­se dar­über vor­zu­le­gen, sind wir zum Rück­tritt berech­tigt und kön­nen vom Lie­fe­ran­ten den Ersatz des uns ent­stan­de­nen Scha­dens ver­lan­gen.

5.3    Unse­re Ansprü­che sind nicht auf die Ver­si­che­rungs­sum­men beschränkt.

6. Prei­se, Zah­lungs­be­din­gun­gen, Abtre­tung, Auf­rech­nung; Auf­trags­wei­ter­ga­be, Ände­run­gen Fir­ma, Ände­rung Pro­duk­ti­on; Lohn­ver­ede­lung; Mit­wir­kungs­hand­lun­gen durch uns

6.1    Der Preis ver­steht sich in Euro, sofern nicht schrift­lich eine ande­re Wäh­rung ver­ein­bart wird.

6.2    Der in unse­rer Bestel­lung oder dem jeweils maß­geb­li­chen Einzelvertrag/Abrufvertrag o.ä. aus­ge­wie­se­ne Preis ist bin­dend und schließt Nach­for­de­run­gen des Lie­fe­ran­ten aus. Er schließt, sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird, Lie­fe­rung ”frei Haus” bis zum Erfül­lungs­ort sowie Ver­pa­ckung ein. Wir wider­spre­chen aus­drück­lich Klau­seln und Gestal­tun­gen, die auto­ma­ti­sche Preis­an­pas­sungs­me­cha­nis­men, Wert­be­stän­dig­keits­klau­seln oder ein­sei­tige Preis­an­pas­sungs­rech­te für den Lie­fe­ran­ten ent­hal­ten. Im Fall nach­weis­lich gestie­ge­ner Roh­stoff- und Pro­duk­ti­ons­kos­ten in erheb­li­chem Umfang sind wir bereit, nach Treu und Glau­ben mit dem Lie­fe­ran­ten über eine Berück­sich­ti­gung bei künf­ti­gen Bestel­lun­gen zu spre­chen. Bis zu einer Eini­gung gel­ten die bis­he­ri­gen Prei­se fort. Einem ein­sei­ti­gen Preis­an­pas­sungs­recht des Lie­fe­ran­ten wird hier­mit aus­drück­lich wider­spro­chen. Ins­be­son­de­re stellt die etwa­ige Fest­stel­lung einer Gas­man­gel­la­ge kein Ereig­nis dar, das den Lie­fe­ran­ten ohne wei­te­res zur Preis­an­pas­sung berech­ti­gen wür­de.

6.3    Rech­nun­gen sind nach voll­stän­di­ger man­gel­frei­er Ablie­fe­rung am Erfül­lungs­ort und Vor­la­ge aller etwa­igen Begleit­do­ku­men­te unter Anga­be der Bestell­num­mer und des Bestell­da­tums für jeden Auf­trag geson­dert min­des­tens in Text­form an uns zu sen­den und müs­sen die Anga­be ent­hal­ten, ob der Auf­trag erle­digt ist oder wel­che Men­gen bzw. Stü­cke noch zu lie­fern sind. Die Mehr­wert­steu­er ist geson­dert aus­zu­wei­sen und die Rech­nung muss auch im Übri­gen prüf­bar sein und den umsatz­steu­er­li­chen Vor­ga­ben genü­gen („Ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung“). Aus der Rech­nung müs­sen ins­be­son­de­re Art und Umfang der Lie­fe­rung bzw. Leis­tung erkenn­bar sein.

6.4    Rech­nun­gen kön­nen wir inner­halb von 30 Tagen abzüg­lich 3% Skon­to oder nach 60 Tagen net­to bezah­len. Die Frist beginnt mit Zugang der Rech­nung bei uns, frü­hes­tens jedoch mit dem Tag, an dem die Lie­fe­rung am Bestim­mungs­ort ein­trifft.

6.5    Bei feh­ler­haf­ter Lie­fe­rung bzw. Leis­tung oder Über­sen­dung einer nicht „Ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung“ sind wir berech­tigt, die Rech­nung zurück­zu­wei­sen und die Zah­lung bis zur ord­nungs­ge­mä­ßen Erfüllung/Rechnungsübersendung ohne Ver­lust von Skon­ti zurück­zu­hal­ten.

6.6    Abtre­tun­gen sind ohne unse­re schrift­li­che Zustim­mung aus­ge­schlos­sen. § 354a HGB bleibt unbe­rührt. Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen dem Lie­fe­ran­ten nur wegen sol­cher Ansprü­che zu, die unbe­strit­ten von uns aner­kannt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

6.7    Der Lie­fe­rant ist nicht befugt, ohne unse­re vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung den Auf­trag oder Tei­le des Auf­trags durch Drit­te aus­füh­ren zu las­sen, wobei es für die Eigen­schaft als Drit­ter nicht dar­auf ankommt, ob es sich bei die­sem um ein mit dem Lie­fe­ran­ten ver­bun­de­nes Unter­neh­men han­delt. Ertei­len wir die­se Zustim­mung, bleibt der Lie­fe­rant den­noch für sei­ne Ver­trags­pflich­ten ver­ant­wort­lich und haf­tet für den Drit­ten wie für eige­nes Han­deln.

6.8    Der Lie­fe­rant hat uns jede Ände­rung im Gesell­schaf­ter­kreis und jede Ände­rung der Fir­ma unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen.

6.9    Sofern der Lie­fe­rant beab­sich­tigt, sei­ne Pro­duk­ti­on ins­ge­samt ein­zu­stel­len oder die Pro­duk­ti­on der ver­trags­ge­gen­ständ­li­chen Ware zu ändern oder ein­zu­stel­len, hat er uns dies unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen, sofern unse­re letz­te Bestel­lung der Ware nicht mehr als 6 Mona­te zurück­liegt. Er stellt sicher, dass die ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Ware min­des­tens 12 Mona­te nach der Mit­tei­lung noch an uns lie­fer­bar ist.

6.10  Wir schul­den kei­ne Fäl­lig­keits­zin­sen. Für Zah­lungs­ver­zug gel­ten allein die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten.

6.11  Wenn der Lie­fe­rant für uns als Lohn­ver­ede­ler tätig wird, hat er eine Waren­ein­gangs­kon­trol­le der ihm zur Lohn­ver­ede­lung gelie­fer­ten Ware durch­zu­füh­ren und uns über etwa­ige Män­gel an der Ware vor Beginn der Lohn­ver­ede­lung zu infor­mie­ren sowie mit uns die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se abzu­stim­men. Unter­lässt er dies, ist er uns zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet. Unser Recht zur Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der gesetz­li­cher Ansprü­che bleibt unbe­rührt.

6.12 Wenn uns nach dem Ver­trag Mit­wir­kungs­hand­lun­gen oblie­gen (z.B. im Bereich der Lohn­ver­ede­lung die Ein­rei­chung von Spe­zi­fi­ka­tio­nen), so führt die nicht recht­zei­ti­ge Erbrin­gung der­ar­ti­ger Mit­wir­kungs­hand­lun­gen dazu, dass sich die ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­mi­ne/-fris­ten ent­spre­chend ver­schie­ben, sofern und soweit uns der Lie­fe­rant auf die sei­nes Erach­tens nicht erbrach­te Mit­wir­kungs­hand­lung min­des­tens in Text­form recht­zei­tig hin­ge­wie­sen hat. Ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch wegen nicht erbrach­ter Mit­wir­kungs­leis­tun­gen steht dem Lie­fe­ran­ten nicht zu, da es sich ledig­lich um Oblie­gen­hei­ten han­delt, die in unse­rem Inter­es­se lie­gen.

6.13 Erbrin­gen wir Mit­wir­kungs­hand­lun­gen oder machen wir Vor­ga­ben für den Her­stel­lungs­pro­zess oder die Roh­stoff­aus­wahl, so ist der Lie­fe­rant ver­pflich­tet, uns dar­auf hin­zu­wei­sen, wenn und soweit erkenn­bar wird, dass die Mit­wir­kungs­hand­lung oder die Vor­ga­be zu einem Man­gel der Ware füh­ren kann.

7. Gewähr­leis­tung, Haf­tung, Ver­jäh­rung

7.1    Der Lie­fe­rant schul­det man­gel­freie Lie­fe­rung. Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass die Ware bzw. Leis­tung frei von Sach- und Rechts­män­geln ist, dem neu­es­ten Stand der Tech­nik, den ein­schlä­gi­gen natio­na­len und euro­päi­schen recht­li­chen Bestim­mun­gen (ins­be­son­de­re auch, aber nicht nur des Lebens­mit­tel- und Bedarfs­ge­gen­stän­de­rechts), den Vor­schrif­ten und Richt­li­ni­en von Behör­den, Berufs­ge­nos­sen­schaf­ten und Fach­ver­bän­den sowie der von uns über­ge­be­nen Spe­zi­fi­ka­ti­on, den wei­te­ren sub­jek­ti­ven und objek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 BGB) und den Anga­ben in der Bestellung/dem Auf­trag sowie der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ent­spricht.

7.2    Sind im Ein­zel­fall Abwei­chun­gen von der Spe­zi­fi­ka­ti­on, den wei­te­ren sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen oder den Anga­ben in der Bestel­lung erfor­der­lich oder zweck­mä­ßig oder soll­ten Beden­ken gegen die von uns gewünsch­te Art der Aus­füh­rung bestehen, muss der Lie­fe­rant uns unver­züg­lich dar­auf hin­wei­sen. Wir wer­den dem Lie­fe­ran­ten dann schnellst­mög­lich mit­tei­len, ob und wel­che der Ände­run­gen umge­setzt wer­den sol­len. Die Haf­tung des Lie­fe­ran­ten wird durch die­se Zustim­mung nicht ein­ge­schränkt. Ver­än­dern sich durch die Ände­rung die dem Lie­fe­ran­ten durch die Ver­trags­durch­füh­rung ent­ste­hen­den Kos­ten, sind sowohl wir als auch der Lie­fe­rant berech­tigt, eine ent­spre­chen­de Anpas­sung des dem Lie­fe­ran­ten zuste­hen­den Ent­gelts zu ver­lan­gen.

7.3    Der Lie­fe­rant garan­tiert fer­ner, dass die Ware bzw. Leis­tung für den ver­ein­bar­ten oder sich aus der Art der Ware bzw. Leis­tung erge­ben­den vor­ge­se­he­nen Gebrauch geeig­net ist und dass sie kei­ne ver­bo­te­nen oder unbe­wer­te­ten Stof­fe ent­hält. Bei Ware, die für die Ver­pa­ckung von Lebens­mit­teln bzw. Spiel­zeug ver­wen­det wird, garan­tiert der Lie­fe­rant, dass die Ware auch für einen Kon­takt mit Lebens­mit­teln bzw. mit Spiel­zeug geeig­net ist und dass ein sol­cher Kon­takt kei­ne nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf das Lebens­mit­tel bzw. Spiel­zeug hat. Der Lie­fe­rant gewähr­leis­tet fer­ner, dass die Ware bis zum Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist (vgl. Zif­fer 7.11) ohne wesent­li­che Beein­träch­ti­gung sei­ner Qua­li­tät gela­gert wer­den kann.

7.4    Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass die Ware ord­nungs­ge­mäß gekenn­zeich­net ist.

7.5    Der Lie­fe­rant garan­tiert, die Bestellung/den Auf­trag so aus­zu­füh­ren, dass das Gesetz über tech­ni­sche Arbeits­mit­tel, das Maschi­nen­schutz­ge­setz, die Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten der ein­schlä­gi­gen Berufs­ge­nos­sen­schaft, die brand­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten sowie die jeweils neu­es­ten Fas­sun­gen der DIN- und VDE-Be­­stim­mun­gen sowie die Vor­ga­ben für CE-Kenn­zei­chen beach­tet wer­den. Die Vor­ga­ben des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes sind auch dann zu beach­ten, wenn der Lie­fe­rant nicht unmit­tel­bar im Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes lie­gen soll­te.

7.6    Ist die gelie­fer­te Ware/Leistung von uns oder unse­ren Abneh­mern für den Lie­fe­ran­ten erkenn­bar für eine Ver­wen­dung in Län­dern außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on vor­ge­se­hen, über­nimmt der Lie­fe­rant die Garan­tien nach den Zif­fern 7.1 bis 7.5 auch für sol­che Län­der, die nach dem Ver­trag für ihn als Abneh­mer erkenn­bar gewe­sen sind.

7.7    Für unse­re Rech­te bei Sach- oder Rechts­män­geln nach die­ser Zif­fer 7 und nach Gesetz gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten: Die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ste­hen uns unge­kürzt zu. Wir sind ins­be­son­de­re berech­tigt, nach unse­rer Wahl Man­gel­be­sei­ti­gung oder Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache/Erbringung einer man­gel­frei­en Leis­tung zu ver­lan­gen. Kommt der Lie­fe­rant    sei­ner Nach­er­fül­lungs­pflicht inner­halb einer von uns gesetz­ten, ange­mes­se­nen Frist nicht nach, kön­nen wir die erfor­der­li­chen Maß­nah­men auf Kos­ten und Gefahr des Lie­fe­ran­ten selbst durch­füh­ren oder von Drit­ten durch­füh­ren las­sen. In drin­gen­den Fäl­len sind wir zur Selbst­vor­nah­me auch vor Ablauf einer Nach­frist berech­tigt, wenn der Lie­fe­rant nicht unver­züg­lich nach Auf­for­de­rung schrift­lich und ver­bind­lich bestä­tigt, dass er zur unver­züg­li­chen Nach­er­fül­lung bereit und in der Lage ist. Eigen­leis­tun­gen kön­nen wir bei Selbst­vor­nah­men zu dritt­üb­li­chen Markt­prei­sen abrech­nen. Im Übri­gen blei­ben unse­re gesetz­li­chen Rech­te unbe­rührt.

7.8    Der Lie­fe­rant trägt bei Män­geln unab­hän­gig von einem Ver­schul­den alle im Zusam­men­hang mit der Män­gel­fest­stel­lung und Män­gel­be­sei­ti­gung ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen, auch soweit sie bei uns anfal­len, ins­be­son­de­re Unter­su­chungs­kos­ten, Ver­wahr- und Ver­wer­tungs­kos­ten, Ein- , Aus- und Wie­der­ein­bau­kos­ten man­gel­haf­ter Tei­le, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten sowie die Trans­port- und sons­ti­gen Kos­ten beim Aus­tausch man­gel­haf­ter Tei­le.

7.9    Soweit wir zum Rück­tritt berech­tigt sind, kann die­ser, sofern sich die Nicht- oder Schlecht­er­fül­lung auf einen abgrenz­ba­ren Teil der Leis­tung beschränkt, auf die­sen Teil unter Auf­recht­erhal­tung des Ver­tra­ges im Übri­gen beschränkt wer­den.

7.10  Unser Recht zur Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen bleibt vom Rück­tritt oder einer Min­de­rung unbe­rührt. Bedin­gun­gen des Lie­fe­ran­ten, die die Haf­tung auf Scha­den­er­satz in bestimm­ten Fäl­len (z.B. leich­te Fahr­läs­sig­keit) aus­schlie­ßen oder dem Grun­de oder der Höhe nach beschrän­ken, wer­den nicht aner­kannt.

7.11  Gewähr­leis­tungs- und Haf­tungs­an­sprü­che wg. Sach- und Rechts­män­geln ver­jäh­ren nach 36 Mona­ten, sofern kei­ne län­ge­re gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist gilt und der Ablauf der Ver­jäh­rung nicht gehemmt ist. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit der Ablie­fe­rung der Ware am Erfül­lungs­ort bzw. der Abnah­me der Leis­tung. Ver­zö­gert sich die Abnah­me ohne Ver­schul­den des Lie­fe­ran­ten, beträgt die Gewähr­leis­tungs­zeit 36 Mona­te nach Bereit­stel­lung der Ware/Leistung zur Abnah­me. Sons­ti­ge Haf­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren inner­halb der regel­mä­ßi­gen gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist.

7.12  Wird die Ware zum Wei­ter­ver­kauf oder zur Ver­wen­dung bei der Her­stel­lung von Pro­duk­ten beschafft, beginnt die Frist mit dem Zeit­punkt, zu dem die Gewähr­leis­tungs­frist für das mit der gelie­fer­ten Ware aus­ge­stat­te­te Pro­dukt anläuft, spä­tes­tens jedoch 6 Mona­te nach Lie­fe­rung der Ware an uns.

7.13  Lie­fert der Lie­fe­rant im Rah­men der Nach­er­fül­lung Ersatz, beginnt die Ver­jäh­rungs­frist für die ersatz­wei­se gelie­fer­te Ware mit deren Anlie­fe­rung am Erfül­lungs­ort neu zu lau­fen. Bei einem nach­ge­bes­ser­ten Teil beginnt die Ver­jäh­rungs­frist mit Beendigung/ Abnah­me der Nach­bes­se­rung ins­ge­samt neu zu lau­fen.

7.14 Die gesetz­lich bestimm­ten Regress­an­sprü­che inner­halb einer Lie­fer­ket­te (Lie­fe­ran­ten­re­gress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) ste­hen uns neben den Män­gel­an­sprü­chen unein­ge­schränkt und auch dann zu, wenn wir oder ein Drit­ter die man­gel­haf­te Ware wei­ter­ver­ar­bei­tet hat. Wir sind ins­be­son­de­re berech­tigt, genau die Art der Nach­er­fül­lung (Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung) vom Lie­fe­ran­ten zu ver­lan­gen, die wir unse­rem Abneh­mer im Ein­zel­fall schul­den. Unser gesetz­li­ches Wahl­recht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hier­durch nicht ein­ge­schränkt.

7.15  Bevor wir einen vom Abneh­mer gel­tend gemach­ten Man­gel­an­spruch (ein­schließ­lich Auf­wen­dungs­er­satz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) aner­ken­nen oder erfül­len, wer­den wir den Lie­fe­ran­ten benach­rich­ti­gen und unter kur­zer Dar­le­gung des Sach­ver­halts um schrift­li­che Stel­lung­nah­me bit­ten. Erfolgt eine sub­stan­ti­ier­te Stel­lung­nah­me nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist und wird auch kei­ne ein­ver­nehm­li­che Lösung her­bei­ge­führt, so gilt der von uns tat­säch­lich gewähr­te Man­gel­an­spruch als unse­rem Abneh­mer geschul­det. Dem Lie­fe­ran­ten obliegt in die­sem Fall der Gegen­be­weis.

8. Rüge­o­b­lie­gen­heit

8.1    Unse­re kauf­män­ni­sche Unter­su­chungs­pflicht beschränkt sich auf Män­gel, die bei einer Waren­ein­gangs­kon­trol­le unter äußer­li­cher Begut­ach­tung ein­schließ­lich der Lie­fer­pa­pie­re offen zu Tage tre­ten (z. B. Trans­port­be­schä­di­gun­gen, Min­der­lie­fe­rung) oder bei einer Qua­li­täts­kon­trol­le im Stich­pro­ben­ver­fah­ren erkenn­bar sind. Im Übri­gen kommt es dar­auf an, inwie­weit eine Unter­su­chung unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls nach ord­nungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang tun­lich ist. Unse­re Rüge­pflicht für spä­ter ent­deck­te Män­gel bleibt unbe­rührt.

8.2    Rügen, die beim Lie­fe­ran­ten inner­halb einer Frist von zwei Wochen, bei offe­nen Män­geln gerech­net ab Waren­ein­gang und bei ver­steck­ten Män­geln gerech­net ab Ent­de­ckung, ein­ge­hen, gel­ten stets als unver­züg­lich im Sin­ne des § 377 HGB. Die Frist wird auch durch münd­li­che und fern­münd­li­che Rüge gewahrt.

8.3    Der Rüge­o­b­lie­gen­heit ist Genü­ge getan, wenn wir dem Lie­fe­ran­ten die Män­gel in einer Wei­se beschrei­ben, dass der Lie­fe­rant der Man­gel­ur­sa­che nach­ge­hen kann. Bedarf es nach Auf­fas­sung des Lie­fe­ran­ten dar­über hin­aus wei­te­rer Infor­ma­tio­nen zur Ermitt­lung der Man­gel­ur­sa­che, so wird er uns hier­von min­des­tens in Text­form Mit­tei­lung machen.

8.4    Die vor­läu­fi­ge Behand­lung der bean­stan­de­ten Ware rich­tet sich grund­sätz­lich nach § 379 HGB. Der Lie­fe­rant betei­ligt sich hälf­tig an den lau­fen­den Ver­wahr- und etwa­igen Ver­wer­tungs­kos­ten. Soweit die Bean­stan­dung zu Unrecht erfolgt ist, erstat­ten wir nach Fest­stel­lung der ent­spre­chen­den Man­gel­frei­heit der Ware die­se Kos­ten an den Lie­fe­ran­ten. Soweit die Bean­stan­dung zu Recht erfolgt ist, ist der Lie­fe­rant ver­pflich­tet, die­se Kos­ten nach Maß­ga­be der vor­ste­hen­den Zif­fer 7.8 ins­ge­samt voll­stän­dig zu tra­gen.

9. Eigen­tums­vor­be­halt

Ein Eigen­tums­vor­be­halt des Lie­fe­ran­ten an der Ware ist aus­ge­schlos­sen. Wir wider­spre­chen vor­sorg­lich jeder dar­auf gerich­te­ten Erklä­rung, ins­be­son­de­re bezo­gen auf ver­län­ger­te oder erwei­ter­te Eigen­tums­vor­be­hal­te. Ein  Eigen­tums­vor­be­halt – jeden­falls soweit er über einen ein­fa­chen Eigen­tums­vor­be­halt hin­aus­geht – bedarf einer vor­he­ri­gen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass die gelie­fer­te Ware frei von Eigen­tums­rech­ten Drit­ter ist. Der Lie­fe­rant stellt uns inso­weit von etwa­igen Ansprü­chen Drit­ter auf ers­tes Anfor­dern frei und trägt auch alle Kos­ten, die uns in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen. Das gilt auch für Rechts­an­walts- und Gerichts­kos­ten.

10. Schutz­rech­te

10.1    Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass die Ware bzw. Leis­tung frei von Schutz­rech­ten Drit­ter und geis­ti­gem Eigen­tum Drit­ter ist und dass durch die Lie­fe­rung und Benut­zung der gelie­fer­ten Ware bzw. Leis­tung ins­be­son­de­re kei­ne Paten­te, Lizen­zen, Gebrauchs­mus­ter, Geschmacks­muster, Mar­ken, Urhe­ber­rech­te oder sons­ti­ge Schutz­rech­te Drit­ter ver­letzt wer­den.

10.2    Der Lie­fe­rant stellt uns von allen Ansprü­chen Drit­ter aus etwa­igen Ver­let­zun­gen von den in Zif­fer 10.1 genann­ten Rech­ten Drit­ter auf ers­tes Anfor­dern frei und trägt auch alle Kos­ten, die uns in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen. Das gilt auch für Rechts­an­walts- und Gerichts­kos­ten.

10.3    Wir sind berech­tigt, auf Kos­ten des Lie­fe­ran­ten Geneh­mi­gun­gen vom berech­tig­ten Drit­ten ein­zu­ho­len, die für die Benut­zung der Ware bzw. Leis­tung erfor­der­lich sind.

10.4    Dane­ben bestehen­de gesetz­li­che Ansprü­che, z. B. aus Rechts­män­gel­haf­tung, blei­ben unbe­rührt.

10.5    Der Lie­fe­rant ist nicht berech­tigt, unse­re Han­dels­na­men, Logos, Mar­ken oder sons­ti­gen Schutz­rech­te zu sei­nem eige­nen oder zum Nut­zen Drit­ter in Anspruch zu neh­men.

10.6    Ware bzw. Leis­tun­gen, die nicht zum Stan­dard­an­ge­bot des Lie­fe­ran­ten gehö­ren und die er auf­grund unse­rer Anwei­sun­gen oder nach unse­ren Zeich­nun­gen bzw. tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen her­ge­stellt hat, dür­fen ohne unse­re vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung nicht Drit­ten ange­bo­ten, ver­kauft, gelie­fert oder zur Kennt­nis gebracht wer­den.

10.7    Der Lie­fe­rant darf Ware aus sei­nem Stan­dard­pro­gramm nicht Drit­ten anbie­ten, ver­kau­fen, lie­fern oder ander­wei­tig auf den Markt brin­gen, wenn unser Han­dels­na­me, unser Logo, unse­re Mar­ke oder ein sons­ti­ges Schutz­recht von uns dar­auf erkenn­bar ist.

11. Arbeits­ma­te­ria­li­en

11.1    Wir behal­ten das Eigen­tum und das geis­ti­ge Eigen­tum an allen dem Lie­fe­ran­ten zur Ange­bots­er­stel­lung bzw. zur Aus­füh­rung der Bestellung/des Auf­tra­ges über­las­se­nen oder nach unse­ren Vor­ga­ben gefer­tig­ten Arbeits­ma­te­ria­li­en wie z. B. Ent­wür­fen, Vor­la­gen, Skiz­zen, Fil­men, Litho­gra­phien, Kli­schees, Stan­zen, Stanz­for­men, Nega­ti­ven, Druck­wal­zen, Druck­plat­ten, Form­ge­rä­ten, digi­ta­len Daten, Druck­zy­lin­dern, Werk­zeu­gen, Mus­tern, Model­len, Druck­un­ter­la­gen, Berech­nun­gen etc.. Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, uns alle erhal­te­nen Arbeits­ma­te­ria­li­en auf ers­tes Anfor­dern unver­züg­lich wie­der her­aus­zu­ge­ben. Er darf auch kei­ne Kopien oder ande­re Ver­viel­fäl­ti­gun­gen zurück­be­hal­ten.

11.2    Der Lie­fe­rant darf Arbeits­ma­te­ria­li­en im Sin­ne von Zif­fer 11.1 nicht für ande­re Zwe­cke als die Erfül­lung der Bestellung/des Auf­trags ver­wen­den. Er darf sie zudem weder Drit­ten zur Kennt­nis brin­gen noch ihnen zugäng­lich machen. Im Fal­le der Zuwi­der­hand­lung ist der Lie­fe­rant uns zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

11.3    Bei Ver­lust der Arbeits­ma­te­ria­li­en im Sin­ne von Zif­fer 11.1 ist der Lie­fe­rant auf sei­ne Kos­ten zur Ersatz­be­schaf­fung und zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet.

12. Pro­dukt­haf­tung

12.1    Wer­den wir wegen Ver­let­zung behörd­li­cher Sicher­heits­vor­schrif­ten oder auf­grund in- oder aus­län­di­scher Pro­dukt­haf­tungs­re­ge­lun­gen oder ‑geset­ze wegen einer Feh­ler­haf­tig­keit unse­res Pro­duk­tes in Anspruch genom­men, die auf die vom Lie­fe­ran­ten gelie­fer­te Ware zurück­zu­füh­ren ist, hat der Lie­fe­rant uns den Scha­den zu erset­zen, soweit er durch die von ihm gelie­fer­te Ware ver­ur­sacht ist. Wird der Scha­den durch die von meh­re­ren Lie­fe­ran­ten gelie­fer­te Ware ver­ur­sacht, haf­ten uns die­se als Gesamt­schuld­ner. Ist ein Scha­den ein­ge­tre­ten, der typi­sche Fol­ge eines Man­gels der vom Lie­fe­ran­ten gelie­fer­ten Ware ist, wird ver­mu­tet, dass der Scha­den dar­auf beruht. Dem Lie­fe­ran­ten steht der Nach­weis offen, dass der Man­gel doch nicht kau­sal für den Scha­den war.

12.2    Im Rah­men sei­ner Haf­tung für Scha­dens­fäl­le im Sin­ne von Zif­fer 12.1 ist der Lie­fe­rant auch ver­pflich­tet, Auf­wen­dun­gen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstat­ten, die sich aus oder im Zusam­men­hang mit der Inan­spruch­nah­me Drit­ter, ein­schließ­lich von uns durch­ge­führ­ter Rück­ruf­ak­tio­nen erge­ben. Über Inhalt und Umfang der durch­zu­füh­ren­den Rück­ruf­maß­nah­men wer­den wir den Lie­fe­ran­ten – soweit mög­lich und zumut­bar – vor­ab unter­rich­ten und ihm Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me geben. Sons­ti­ge gesetz­li­che Ansprü­che blei­ben unbe­rührt.

13. Qua­li­täts­si­che­rung

Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass er ein nach Art und Umfang geeig­ne­tes, dem jeweils neu­es­ten Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik ent­spre­chen­des Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tem unter­hält, durch­führt und dies doku­men­tiert. Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, von den durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen, Mes­sun­gen und Kon­trol­len Auf­zeich­nun­gen anzu­fer­ti­gen und sämt­li­che Prüf‑, Mess- und Kon­troll­ergeb­nis­se 10 Jah­re zu archi­vie­ren und die Rück­ver­folg­bar­keit sicher­zu­stel­len. Wir sind ohne Vor­ankün­di­gung berech­tigt, das gesam­te Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tem im Hin­blick auf die an uns gelie­fer­te Ware vor Ort durch ein Audit zu den nor­ma­len Geschäfts­zei­ten zu über­prü­fen, wobei wir auf berech­tig­te Inter­es­sen des Lie­fe­ran­ten ange­mes­sen Rück­sicht neh­men. Im Hin­blick auf die an uns gelie­fer­te Ware gewährt uns der Lie­fe­rant zudem in die gesam­te Doku­men­ta­ti­on des Qua­li­täts­si­che­rungs­sys­tems auf Ver­lan­gen Ein­sicht und über­lässt uns im erfor­der­li­chen Umfang Kopien.    

14. REACH, RoHS, Gefahr­stof­fe

14.1    Der Lie­fe­rant garan­tiert, dass sei­ne Lie­fe­rung den Bestim­mun­gen der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Ver­ord­nung) und der Richt­li­nie 2011/65/EU (RoHS-Richt­li­nie) sowie deren natio­na­lem Umset­zungs­akt in ihrer jeweils gül­ti­gen Fas­sung ent­spricht. Der Lie­fe­rant stellt uns gemäß den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und deren unter­ge­setz­li­chen Kon­kre­ti­sie­run­gen ent­spre­chen­de Sicher­heits­da­ten­blät­ter mit dem ent­spre­chen­den Ver­wen­dungs­zweck bzw. die gemäß den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und deren unter­ge­setz­li­chen Kon­kre­ti­sie­run­gen erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung.

14.2    Die Ein­hal­tung der vor­ge­nann­ten Bestim­mun­gen ent­bin­det den Lie­fe­ran­ten nicht von der gene­rel­len Pflicht, uns über sämt­li­che Ver­än­de­run­gen an der Ware und den Inhalts­stof­fen umge­hend und unter Aus­hän­di­gung eines Daten­blat­tes qua­li­fi­ziert zu infor­mie­ren.

14.3    Für Mate­ria­li­en (Stoffe/Zubereitungen) und Gegen­stän­de (z. B. Güter, Tei­le, tech­ni­sches Gerät, unge­rei­nig­tes Lager­gut), von denen auf­grund ihrer Natur, ihrer Eigen­schaf­ten oder ihres Zustan­des Gefah­ren für Leib, Leben oder Gesund­heit von Men­schen, für die Umwelt sowie für Sachen aus­ge­hen kön­nen, und die des­halb eine Son­der­be­hand­lung in Bezug auf Ver­pa­ckung, Trans­port, Lage­rung, Umgang oder Abfall­ent­sor­gung erfah­ren müs­sen, über­gibt der Lie­fe­rant uns mit dem Ange­bot, spä­tes­tens jedoch vor der Ver­sen­dung, ein voll­stän­dig aus­ge­füll­tes Sicher­heits­da­ten­blatt nach § 14 der Gefahr­stoff­ver­ord­nung und ein zutref­fen­des Unfall­merk­blatt (Trans­port). 

15. Sicher­heit

Wer­den Mit­ar­bei­ter oder Beauf­trag­te des Lie­fe­ran­ten auf unse­rem Betriebs­ge­län­de tätig, stellt der Lie­fe­rant sicher, dass die­se die jeweils gel­ten­den Sicher­heits- und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten sowie die brand­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten ein­hal­ten sowie die werk­sei­tig erlas­se­ne Betriebs­ord­nung beach­ten. Der Lie­fe­rant weist sei­ne Mit­ar­bei­ter bzw. Beauf­trag­ten lau­fend auf die­se Vor­schrif­ten hin. Hilft der Lie­fe­rant einer Ver­let­zung die­ser Vor­schrif­ten nicht unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von drei Tagen nach einer schrift­li­chen Abmah­nung ab oder kommt es zu wie­der­hol­ten schwe­ren Ver­stö­ßen gegen die­se Vor­schrif­ten, sind wir zur sofor­ti­gen, außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung des Ver­tra­ges berech­tigt. Schä­den und Kos­ten, die uns aus der Nicht­ein­hal­tung die­ser Vor­schrif­ten ent­ste­hen, erstat­tet uns der Lie­fe­rant.

16. Ver­mö­gens­ver­schlech­te­rung

16.1    Wer­den nach Abschluss des Ver­tra­ges eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Lie­fe­ran­ten oder der mit ihm ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder sons­ti­ge Anhalts­punk­te bekannt, die unse­ren Anspruch auf die Gegen­leis­tung durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Lie­fe­ran­ten als gefähr­det erschei­nen las­sen, sind wir berech­tigt, unse­re Leis­tung solan­ge zurück­zu­hal­ten, bis der Lie­fe­rant die Gegen­leis­tung erbracht oder Sicher­heit geleis­tet hat. Erbringt der Lie­fe­rant inner­halb einer Woche nach Auf­for­de­rung weder die voll­stän­di­ge Gegen­leis­tung noch eine geeig­ne­te Sicher­heit, sind wir berech­tigt, vom Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten. § 323 BGB fin­det ent­spre­chen­de Anwen­dung. Unser Recht, unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen, bleibt unbe­rührt.

16.2    Im Fal­le von sons­ti­gen sach­lich begrün­de­ten Anhalts­punk­ten, die die Fort­füh­rung einer ver­läss­li­chen Geschäfts­be­zie­hung als ernst­haft gefähr­det erschei­nen las­sen und die vom Lie­fe­ran­ten auch nach Anhö­rung nicht aus­ge­räumt wer­den konn­ten, sind wir auch berech­tigt, vom gesam­ten Ver­trag zurück­zu­tre­ten. 

17. Com­pli­ance; Men­schen­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit

17.1    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, sich in vol­lem Umfang mit den Ver­hal­tens­richt­li­ni­en für Lie­fe­ran­ten und Geschäfts­part­ner (den “Ver­hal­tens­pflich­ten)“ des Bestel­lers ver­traut zu machen. Die­se sind auf der Web­sei­te des Bestel­lers abruf­bar bzw. wer­den dem Lie­fe­ran­ten auf Anfra­ge vom Bestel­ler zur Ver­fü­gung gestellt. Auf die­ser Grund­la­ge ver­pflich­tet sich der Lie­fe­rant unter ande­rem,

  • sich an die Geset­ze und behörd­li­chen Vor­schrif­ten zu hal­ten, die in dem jewei­li­gen Land gel­ten;
  • kei­ne Form von Kor­rup­ti­on oder Bestechung zu tole­rie­ren oder sich in irgend­ei­ner Wei­se dar­auf ein­zu­las­sen, ein­schließ­lich geset­zes­wid­ri­ger Zah­lungs­an­ge­bo­te oder ähn­li­cher Zuwen­dun­gen an Regie­rungs­be­am­te, um die Ent­schei­dungs­fin­dung zu beein­flus­sen;
  • die grund­le­gen­den Arbeit­neh­mer­rech­te ein­zu­hal­ten, wie sie unter ande­rem von den Ver­ein­ten Natio­nen fest­ge­legt sind;
  • aus­schließ­lich Arbeits­kräf­te zu beschäf­ti­gen, die das gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­al­ter haben; wenn in dem Land, in dem der betrof­fe­ne Lie­fe­rant sei­ne Betriebs­stät­te unter­hält, ein höhe­res Min­dest­al­ter für Beschäf­tig­te besteht, gilt die­se Vor­schrift;
  • die Ein­hal­tung des Code of Con­duct auch in der eige­nen Lie­fer­ket­te zu för­dern und aktiv umzu­set­zen; der Lie­fe­rant gewähr­leis­tet ins­be­son­de­re, dass er men­schen- und umwelt­recht­li­che Sorg­falts­stan­dards bei sich und in sei­ner Lie­fer­ket­te ange­mes­sen adres­siert, wobei die Maß­stä­be des Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes stets zu beach­ten sind, ins­be­son­de­re auch dann, wenn weder wir noch der Lie­fe­rant dem Lie­fer­ket­ten­ge­setz unmit­tel­bar unter­fällt.
  • Min­dest­an­for­de­run­gen zum Arbeits- und Gesund­heits­schutz fest­zu­le­gen und bei der Aus­wahl der eige­nen Zulie­fer­fir­men aktiv dar­auf zu ach­ten, dass die­se Betrie­be alle Anfor­de­run­gen gleich­falls ein­hal­ten;
  • die Umwelt­schutz­ge­set­ze zu beach­ten.

17.2    Der Lie­fe­rant erkennt an, dass die Ein­hal­tung die­ser Ver­hal­tens­pflich­ten von wesent­li­cher Bedeu­tung für eine Zusam­men­ar­beit mit uns ist. Als Fol­ge stimmt der Lie­fe­rant zu, dass er uns im Fal­le einer Ver­let­zung der Ver­hal­tens­pflich­ten unver­züg­lich über die ein­ge­tre­te­ne Ver­let­zung infor­mie­ren wird.

17.3    Der Lie­fe­rant hat bei von ihm mit­ge­teil­ten oder von uns erkann­ten Ver­let­zun­gen der Ver­hal­tens­pflich­ten unver­züg­lich Abhil­fe zu schaf­fen. Gelingt dies nach Abmah­nung durch uns nicht in ange­mes­se­ner Zeit, so sind wir berech­tigt, die bestehen­den Ver­trä­ge außer­or­dent­lich, frist­los aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen. Im Fal­le erheb­li­cher oder wie­der­hol­ter Ver­stö­ße ist eine vor­he­ri­ge Abmah­nung nicht erfor­der­lich. Uns steht fer­ner das Recht zu, in ange­mes­se­nem Umfang auch ohne Vor­ankün­di­gung Audits beim Lie­fe­ran­ten und des­sen Vor­lie­fe­ran­ten durch­zu­füh­ren, um die Ein­hal­tung der Ver­hal­tens­pflich­ten zu über­prü­fen und im Bedarfs­fall mit dem Lie­fe­ran­ten Abhil­fe­maß­nah­men zu imple­men­tie­ren.

17.4    Der Lie­fe­rant haf­tet für jeg­li­che Schä­den, die uns aus einer Zuwi­der­hand­lung gegen die Ver­hal­tens­pflich­ten durch den Lie­fe­ran­ten oder durch einen Erfül­lungs­ge­hil­fen des Lie­fe­ran­ten ent­ste­hen, und sichert uns dies­be­züg­lich Frei­stel­lung zu. Die Haf­tung tritt aller­dings nicht ein, wenn der Lie­fe­rant die Zuwi­der­hand­lung nicht zu ver­tre­ten hat.

18. Geheim­hal­tung

18.1    Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, sämt­li­che ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen aus der vor­ver­trag­li­chen Kor­re­spon­denz und aus der Zusam­men­ar­beit streng geheim zu hal­ten und aus­schließ­lich zur Erfül­lung der Ver­trags­be­zie­hung zu ver­wen­den, sofern sie nicht all­ge­mein bekannt oder recht­mä­ßig von Drit­ten erlangt sind. Zu den ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen gehö­ren ins­be­son­de­re Anfra­ge und Ange­bot, tech­ni­sche Daten, Bezugs­men­gen, Prei­se, Infor­ma­tio­nen über Pro­duk­te und Pro­dukt­ent­wick­lun­gen, über For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben, sämt­li­che Unter­neh­mens­da­ten und alle Arbeits­ma­te­ria­li­en im Sin­ne von Zif­fer 11.1.

18.2    Mit­ar­bei­ter, die vom Lie­fe­ran­ten mit der Erstel­lung des Ange­bots und/oder der Aus­füh­rung unse­rer Bestellung/unseres Auf­trags befasst wer­den, müs­sen zur ent­spre­chen­den Geheim­hal­tung ver­pflich­tet wer­den.

18.3    Erkennt der Lie­fe­rant, dass geheim zu hal­ten­de Infor­ma­tio­nen in den uner­laub­ten Besitz eines Drit­ten gelangt oder eine geheim zu hal­ten­de Unter­la­ge ver­lo­ren gegan­gen ist, hat er uns davon unver­züg­lich zu unter­rich­ten.

18.4    Ver­stößt der Lie­fe­rant gegen sei­ne Pflich­ten aus Zif­fern 18.1 bis 18.3, haf­tet er für alle Kos­ten und Schä­den, die uns durch die­sen Ver­stoß ent­ste­hen.

18.5    Der Lie­fe­rant darf nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung in Ver­öf­fent­li­chun­gen auf die Geschäfts­be­zie­hung mit uns hin­wei­sen.

18.6    Die Pflich­ten aus Zif­fern 18.1 bis 18.5 gel­ten auch nach Been­di­gung der Ver­trags­be­zie­hung unbe­fris­tet fort.

19. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht

19.1    Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung bzw. Leis­tung ist der in Zif­fer 4.1 beschrie­be­ne ver­ein­bar­te Anlie­fe­rungs­ort. Zah­lungs­ort für unse­re Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen ist unser Geschäfts­sitz.

19.2    Bei Geschäf­ten mit Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chem Son­der­ver­mö­gen ist Gerichts­stand unser Geschäfts­sitz oder nach unse­rer Wahl der Geschäfts­sitz des Lie­fe­ran­ten.

19.3    Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des ein­heit­li­chen inter­na­tio­na­len UN-Kauf­­rechts (CISG). Dies gilt auch im Fal­le von grenz­über­schrei­ten­den Lieferungen/Leistungen an uns.

19.4    Exis­tiert eine nicht-deutsch­spra­chi­ge Ver­si­on der All­ge­mei­nen Ein­kaufs- und Auf­trags­be­din­gun­gen, ist im Zwei­fel und bei Wider­sprü­chen aus­schließ­lich die­se deut­sche Fas­sung maß­geb­lich.

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1. Gel­tung der Ver­kaufs­be­din­gun­gen

1.1    Für alle von uns mit Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chem Son­der­ver­mö­gen (im fol­gen­den „Käu­fer“ genannt) geschlos­se­nen Ver­trä­ge über Ver­käu­fe, Lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen gel­ten aus­schließ­lich unse­re nach­ste­hen­den Ver­kaufs­be­din­gun­gen, die den Mus­ter­be­din­gun­gen des Fach­ver­band Falt­schach­tel-Indus­trie e.V. ent­spre­chen. Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers gel­ten ins­ge­samt nicht, es sei denn, wir haben der Gel­tung aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt. Das gilt auch für Klau­seln in den Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers, die unse­ren Bedin­gun­gen nicht ent­ge­gen­ste­hen. Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch dann aus­schließ­lich, wenn wir in Kennt­nis abwei­chen­der Klau­seln des Käu­fers die Lie­fe­rung an den Käu­fer vor­be­halt­los aus­füh­ren oder auf eine Erklä­rung des Käu­fers (z.B. Bestel­lung, E‑Mail etc.) Bezug neh­men, die Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers ent­hält oder auf die­se ver­weist.

1.2    Unse­re Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Geschäf­te mit dem Käu­fer.

2. Ange­bo­te, Bestel­lung und Prei­se

2.1    Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt erst mit unse­rer schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Auf­trags­be­stä­ti­gung oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Käu­fer zustan­de.

2.2    Kos­ten, die uns durch die Ange­bots­er­stel­lung ent­ste­hen, wie z. B. Kos­ten für Ent­wick­lung, tech­ni­sche Leis­tun­gen, Mus­ter und Kor­rek­tu­ren, sind vom Käu­fer zu tra­gen, wenn es nicht zu dem Auf­trag kommt.

2.3    Mit der Bestel­lung gibt der Käu­fer ein ver­bind­li­ches Ange­bot ab. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts ande­res ergibt, sind wir berech­tigt, die­ses Ange­bot inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang bei uns anzu­neh­men.

2.4    Der mit Bestel­lung oder Auf­trag des Käu­fers und unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung geschlos­se­ne Ver­trag gibt die Abre­den zwi­schen den Par­tei­en voll­stän­dig wie­der; münd­li­che Abre­den der Par­tei­en wer­den durch die­sen Ver­trag ersetzt, sofern sich nicht aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie ver­bind­lich fort­gel­ten. Ergän­zun­gen und Abän­de­run­gen des Ver­tra­ges ein­schließ­lich die­ser all­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift- oder Text­form (z.B. per Brief, Tele­fax oder E‑Mail).

2.5    Wir über­neh­men kein Beschaf­fungs­ri­si­ko hin­sicht­lich der Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­re Lie­fe­ran­ten, es sei denn, wir haben die nicht recht­zei­ti­ge oder nicht rich­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung zu ver­tre­ten.

2.6    Die Prei­se ver­ste­hen sich in Euro zuzüg­lich der jeweils gül­ti­gen gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er, sofern nicht aus­drück­lich eine ande­re Wäh­rung ver­ein­bart wird.

2.7    Alle Prei­se gel­ten ab Werk. Trans­port- und Ver­pa­ckungs­kos­ten wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt. Sofern die Par­tei­en FOB-Prei­se (nach den jeweils gel­ten­den INCOTERMS) ver­ein­bart haben, schlie­ßen die­se nicht die Hafen- und Zoll­ge­büh­ren ein.

3. Geis­ti­ges Eigen­tum, gewerb­li­che Schutz­rech­te, Eigen­tum an Arbeits­ma­te­ria­li­en

3.1    Das geis­ti­ge Eigen­tum bzw. gewerb­li­che Schutz­rech­te an von uns ent­wi­ckel­ten Ent­wür­fen, Vor­la­gen, Skiz­zen, Mus­tern, Fil­men Litho­gra­phien, Kli­schees, Stan­zen, Stanz­for­men, Nega­ti­ven, Plat­ten, Druck­wal­zen, Druck­plat­ten, Form­ge­rä­ten, digi­ta­len Daten, Druck­zy­lin­dern etc. (nach­fol­gend: Arbeits­ma­te­ria­li­en) ste­hen aus­schließ­lich uns zu. Der Käu­fer darf die­se Arbeits­ma­te­ria­li­en nicht ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che schrift­li­che Ver­ein­ba­rung, in der ein ange­mes­se­nes Nut­zungs­ent­gelt fest­ge­legt wird, nut­zen.

3.2    Der Käu­fer haf­tet dafür, dass die von uns nach sei­nen Arbeits­ma­te­ria­li­en oder sons­ti­gen Vor­ga­ben bzw. Anwei­sun­gen her­ge­stell­te Ware kei­ne Rech­te Drit­ter, ins­be­son­de­re kei­ne geis­ti­gen Eigen­tums­rech­te oder gewerb­li­chen Schutz­rech­te ver­letzt. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich hier­mit, uns auf ers­tes Anfor­dern von jeg­li­chen Ansprü­chen frei­zu­stel­len, die Drit­te gegen uns wegen angeb­li­cher oder tat­säch­li­cher Ver­let­zung geis­ti­gen Eigen­tums und/oder gewerb­li­cher Schutz­rech­te gel­tend machen, sofern wir die Ware nach sei­nen Arbeits­ma­te­ria­li­en oder sons­ti­gen Vor­ga­ben bzw. Anwei­sun­gen her­ge­stellt haben.

3.3    Arbeits­ma­te­ria­li­en, die zur Her­stel­lung der Ware erfor­der­lich sind und die von uns oder auf unse­re Ver­an­las­sung her­ge­stellt wor­den sind, blei­ben unser Eigen­tum, auch wenn der Käu­fer sich finan­zi­ell an den Erstel­lungs­kos­ten betei­ligt hat. Eine Pflicht zur Her­aus­ga­be besteht nicht.

3.4    Vom Käu­fer zur Ver­fü­gung gestell­te Arbeits­ma­te­ria­li­en und Daten­sät­ze lagern wir nur auf Risi­ko des Käu­fers. Wir haf­ten nur für die Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten. Wir ver­si­chern die­se Arbeits­ma­te­ria­li­en und Daten­sät­ze nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Käu­fers und nur auf sei­ne Kos­ten. Sofern der Käu­fer die­se Arbeits­ma­te­ria­li­en inner­halb eines Jah­res bzw. die Daten­sät­ze inner­halb von drei Jah­ren nach deren letz­ter Ver­wen­dung durch uns nicht her­aus­ver­langt hat, sind wir nach vor­he­ri­ger Benach­rich­ti­gung des Käu­fers zu deren Ver­nich­tung berech­tigt.

4. Lie­fe­rung; Umgang mit Ver­pa­ckun­gen; Lager­hal­tung

4.1    Soweit nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird, sind die Anga­ben zu Lie­fer­zei­ten annä­hernd. Lie­fer­ter­mi­ne sind nur ver­bind­lich, wenn wir aus­drück­lich schrift­lich die Gewähr für deren Ein­hal­tung über­nom­men haben. Die Ver­bind­lich­keit gilt nur vor­be­halt­lich unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se, die von uns nicht zu ver­tre­ten sind. Soweit nicht aus­drück­lich abwei­chend ver­ein­bart, bezie­hen sich Anga­ben zu Lie­fer­zei­ten auf den Zeit­punkt der Über­ga­be an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten, im Fall der Selbst­ab­ho­lung durch den Käu­fer sowie im Fall der ver­ein­bar­ten Lager­hal­tung durch den Zeit­punkt der Ein­la­ge­rung. Über den letzt­ge­nann­ten Zeit­punkt ertei­len wir dem Käu­fer auf Ver­lan­gen Aus­kunft.

4.2    Wird zwi­schen den Par­tei­en ein Abruf- bzw. Lie­fer­plan aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart, ist die­ser für bei­de Par­tei­en ver­bind­lich. Abwei­chun­gen bedür­fen der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung der ande­ren Par­tei. Durch der­ar­ti­ge Abwei­chun­gen zusätz­lich ent­ste­hen­de Kos­ten (z. B. Lager­kos­ten, Finan­zie­rungs­kos­ten) oder Mate­ri­al­ver­än­de­run­gen gehen zu Las­ten der Par­tei, die die Abwei­chung vom Abruf- bzw. Lie­fer­plan erbe­ten hat.

4.3    Der Ein­tritt unse­res Lie­fer­ver­zugs bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, aller­dings ist in jedem Fall eine Mah­nung durch den Käu­fer erfor­der­lich: Die Nach­frist hat in der Regel min­des­tens 10 Arbeits­ta­ge zu betra­gen. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist kann der Käu­fer vom Ver­trag zurück­tre­ten. Bei Dau­er- oder Suk­zes­siv­lie­fer­ver­trä­gen beschränkt sich das Rück­tritts­recht auf die kon­kre­te Lie­fe­rung, es sei denn, eine Fort-set­zung des gesam­ten Ver­tra­ges ist für den Käu­fer nicht mehr zumut­bar.

4.4    Erfül­lungs­ort für unse­re Lie­fer­ver­pflich­tung ist das Pro­duk­ti­ons­werk, auch wenn wir auf Wunsch des Käu­fers die Ver­sen­dung der Ware über­neh­men. Soweit nicht aus­drück­lich schrift­lich abwei­chend ver­ein­bart, erfolgt der Gefahren­über­gang auf den Käu­fer, wenn die Ware an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten oder (im Fal­le der Selbst­ab­ho­lung durch den Käu­fer) dem Käu­fer über­ge­ben wird sowie im Fall der ver­ein­bar­ten Lager­hal­tung, wenn die Ware in unser Lager ein­ge­la­gert wird. Das gilt auch dann, wenn freie oder fracht­freie Lie­fe­rung ver­ein­bart ist und/oder wir den Trans­port selbst durch­füh­ren.

4.5    Der Käu­fer trägt die Ver­sand­kos­ten, wenn nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist.

4.6    Soweit kei­ne schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen über die Ver­pa­ckung getrof­fen wur­den, bleibt uns die Aus­wahl über­las­sen. Palet­ten, Git­ter­bo­xen, Deck­bret­ter, Holz­ver­schlä­ge und sons­ti­ge von uns zur Ver­fü­gung gestell­te zur mehr­fa­chen Ver­wen­dung geeig­ne­te Ver­pa­ckungs- und Trans­port­ma­te­ria­li­en ver­blei­ben in unse­rem Eigen­tum. Der Käu­fer hat sie in ein­wand­frei­em Zustand auf eige­ne Kos­ten inner­halb von einer Woche nach Ver­wen­dung der dar­in gelie­fer­ten Ware an uns zurück­zu­sen­den.

4.7    Sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wird, sind wir zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, soweit dies dem Käu­fer zumut­bar ist. Jede Teil­lie­fe­rung führt zur teil­wei­sen Erfül­lung der Lie­fer­pflicht.

4.8    Bei der Her­stel­lung der Ware kann es pro­duk­ti­ons­be­dingt zu Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen von bis zu +/-10 % kom­men. Hier­bei han­delt es sich um einen han­dels­üb­li­chen Wert. Etwa­ige Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen inner­halb die­ser Tole­ranz stel­len eine ord­nungs­ge­mä­ße Ver­trags­er­fül­lung dar. Der Käu­fer hat den Preis für die tat­säch­lich gelie­fer­te Men­ge zu zah­len.

4.9    Lie­fe­run­gen set­zen die frist­ge­rech­te und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung aller Ver­pflich­tun­gen des Käu­fers vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt vor­be­hal­ten.

4.10    Bei Annah­me­ver­zug oder sons­ti­ger schuld­haf­ter Ver­let­zung von Mit­wir­kungs­pflich­ten sei­tens des Käu­fers sind wir zum Ersatz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens, ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen, berech­tigt. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben vor­be­hal­ten. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht in die­sem Fall mit dem Zeit­punkt des Annah­me­ver­zugs oder der sons­ti­gen Ver­let­zung von Mit­wir­kungs­pflich­ten auf den Käu­fer über.

4.11    Soweit wir nach geson­der­ter Abspra­che Lager­leis­tun­gen für den Käu­fer über­neh­men, behal­ten wir uns vor, den Abschluss einer geson­der­ten Lager­ver­ein­ba­rung zur Bedin­gung einer Ein­la­ge­rung zu machen. Unbe­scha­det des­sen gilt zumin­dest Fol­gen­des: Wir neh­men das Gut in Emp­fang und wer­den es mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Lager­hal­ters ein­la­gern; wir kön­nen uns hier­zu eines qua­li­fi­zier­ten Drit­ten bedie­nen. Sam­mel­la­ge­rung ist grund­sätz­lich zuläs­sig, es sei denn, eine sol­che kommt nach der Art des Gutes nicht in Betracht. Wir füh­ren das Lager nach dem FiFo-Prin­zip und stel­len – auf ent­spre­chen­den Abruf und inner­halb im Ein­zel­fall ver­ein­bar­ter Fris­ten – die Güter zur Auslagerung/Abholung bereit; der Käu­fer hat die Aus­la­ge­rung mit einer Frist von min­des­tens 5 Tagen bei uns anzu­mel­den und kann die­se nur inner­halb der übli­chen Geschäfts­zei­ten ver­lan­gen. Die Aus­la­ge­rung erfolgt durch Bereit­stel­lung des Guts zur Abho­lung. Zur Ver­si­che­rung des Gutes wäh­rend des Zeit­raums der Lager­hal­tung sind wir grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet. Unse­re Ver­gü­tung bemisst sich nach der Lager­ver­ein­ba­rung oder, sofern eine sol­che nicht abge­schlos­sen wur­de, unse­rer jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te oder, soweit eine Preis­lis­te nicht vor­han­den ist, der orts­üb­li­chen Ver­gü­tung je Palet­te gela­ger­ten Guts pro Monat. Dar­über hin­aus haben wir einen Erstat­tungs­an­spruch für ange­mes­se­ne Auf­wen­dun­gen, die wir zur Erhal­tung des Gutes getä­tigt haben.

4.12    Für die Rück­nah­me von Ver­pa­ckun­gen gemäß § 15 Ver­pa­ckungs­ge­setz (Fas­sung 2022) gilt Fol­gen­des:

Sofern die Par­tei­en nicht etwas Ande­res zumin­dest in Text­form ver­ein­bart haben, über­nimmt der Käu­fer unse­re Rück­nah­me­ver­pflich­tun­gen gemäß § 15 des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes und stellt auf eige­ne Kos­ten die Rück­nah­me sowie die fach­ge­rech­te und ord­nungs­ge­mä­ße Ver­wer­tung der Ver­pa­ckun­gen sicher. Der Käu­fer wird fer­ner alle ange­mes­se­nen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen erbrin­gen, damit wir unse­ren Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten nach § 15 Ver­pa­ckungs­ge­setz nach­kom­men kön­nen. Er stellt uns von allen Kos­ten und Schä­den aus der Inan­spruch­nah­me durch Drit­te, insb. Behör­den, frei, soweit die­se dar­auf beru­hen, dass er eine der­ar­ti­ge Mit­wir­kungs­hand­lung nicht oder nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­führt hat.

5. Zah­lungs­be­din­gun­gen, Auf­rech­nung, Abtre­tung

5.1    Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, ver­ste­hen sich die Prei­se in Euro ab Erfül­lungs­ort (Lager/Produktionsort) gemäß Zif­fer 4.4 und ein­schließ­lich der Kos­ten für die Stan­dard­ver­pa­ckung. Der Rech­nungs­be­trag ist ohne Abzug mit Zugang der Rech­nung fäl­lig. Wir sind jedoch jeder­zeit berech­tigt, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se nur gegen Vor­kas­se durch­zu­füh­ren. Einen ent­spre­chen­den Vor­be­halt haben wir spä­tes­tens mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung zu erklä­ren. Skon­to-Abzü­ge sind nur dann zuläs­sig, wenn die­se zuvor aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wor­den sind. Zahlt der Käu­fer den Rech­nungs­be­trag nicht inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Rech­nung bzw. dem ver­ein­bar­ten Zah­lungs­ter­min, gerät er auch ohne geson­der­te Mah­nung in Ver­zug. Im Fal­le des Ver­zu­ges des Käu­fers sind wir berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in gesetz­li­cher Höhe zu for­dern. Die Gel­tend­ma­chung höhe­rer Ver­zugs­schä­den bleibt unbe­rührt.

5.2    Soweit nicht aus­drück­lich abwei­chend ver­ein­bart, bestim­men sich die Prei­se für die Ware nach den zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses ver­ein­bar­ten Prei­sen, soweit die Lie­fe­rung inner­halb von vier Mona­ten nach Ver­trags­ab­schluss erfolgt und es sich um Ein­zel­be­stel­lun­gen han­delt. Erfolgt die Lie­fe­rung spä­ter als vier Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss oder im Rah­men von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen, so bestim­men sich die Prei­se, soweit nicht abwei­chend ver­ein­bart, nach unse­ren zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung gül­ti­gen Prei­sen. Unbe­rührt bleibt unser Recht Preis­an­pas­sung zu ver­lan­gen, wenn sich Umstän­de, die zur Grund­la­ge des Ver­trags gewor­den sind, schwer­wie­gend geän­dert haben und die Par­tei­en den Ver­trag nicht oder mit ande­rem Inhalt abge­schlos­sen hät­ten, wenn sie die Ver­än­de­rung vor­aus­ge­se­hen hät­ten und das Fest­hal­ten am unver­än­der­ten Ver­trag uns nicht zuge­mu­tet wer­den kann. Hier­zu kön­nen ins­be­son­de­re auch die Fest­stel­lung einer Gas­man­gel­la­ge, einer Ener­gie­man­gel­la­ge, erheb­li­che gestie­ge­ne Logis­tik­kos­ten oder ähn­li­che Ereig­nis­se zäh­len.

5.3    Zah­lungs­an­wei­sun­gen, Wech­sel und Schecks wer­den nicht an erfül­lungs­tatt, son­dern nur erfül­lungs­hal­ber ent­ge­gen­ge­nom­men. Bei Zah­lung mit Zah­lungs­an­wei­sun­gen, Wech­seln und Schecks tritt Erfül­lung erst mit Wert­stel­lung der Bank­gut­schrift ein. Ein­zugs­kos­ten sowie Bank­ge­büh­ren für Über­wei­sun­gen gehen zu Las­ten des Käu­fers. Für recht­zei­ti­ge Vor­la­ge über­neh­men wir kei­ne Haf­tung.

5.4    Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen dem Käu­fer nur zu, wenn sei­ne Gegen­an­sprü­che rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, unbe­strit­ten oder von uns aner­kannt sind.

5.5    Wer­den nach Abschluss des Ver­tra­ges eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Käu­fers oder sons­ti­ge Anhalts­punk­te bekannt, die die Sol­venz des Käu­fers frag­lich erschei­nen las­sen, sind wir berech­tigt, unse­re Leis­tung solan­ge zurück­zu­be­hal­ten, bis der Käu­fer die Gegen­leis­tung erbracht oder Sicher­heit geleis­tet hat. Erbringt der Käu­fer in die­sem Fall inner­halb einer Frist von einer Woche nach Auf­for­de­rung weder die voll­stän­di­ge Gegen­leis­tung noch eine geeig­ne­te Sicher­heit, sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. § 323 BGB fin­det ent­spre­chen­de Anwen­dung. Unser Recht, unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen wei­te­re Ansprü­che gel­tend zu machen, bleibt unbe­rührt.

5.6    Die Abtre­tung von Ansprü­chen des Käu­fers aus der Geschäfts­be­zie­hung ist ohne unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung aus­ge­schlos­sen. § 354 a HGB bleibt unbe­rührt.

5.7    Soweit nicht abwei­chend ver­ein­bart, ver­ste­hen sich die Prei­se zuzüg­lich der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er sowie etwa­iger wei­te­rer Steu­ern, Zöl­le oder sons­ti­ger Import- oder Export­ge­büh­ren. Für den Fall, dass Steu­ern oder öffent­li­che Abga­ben jed­we­der Art neu ein­ge­führt oder erhöht wer­den, nach­dem der Ver­trag mit dem Käu­fer geschlos­sen wur­de, sind wir ermäch­tigt, die Kos­ten­er­hö­hung ent­spre­chend auf den ver­ein­bar­ten Preis auf­zu­schla­gen.

6. Anbrin­gung von Kenn­zei­chen

Wir sind berech­tigt, unse­re Fir­ma, unser Fir­men­lo­go oder unse­re Kenn­num­mer in ange­mes­se­ner, die Gestal­tung der Ware nicht rele­vant beein­träch­ti­gen­der Form auf der von uns her­ge­stell­ten Ware anzu­brin­gen.

7. Beschaf­fen­heit der Ware

7.1    Eine bestimm­te Beschaf­fen­heit der von uns gelie­fer­ten Ware ist nur dann geschul­det, wenn wir aus­drück­lich schrift­lich oder in Text­form bestimm­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le mit dem Käu­fer ver­ein­ba­ren (sub­jek­ti­ve Anfor­de­run­gen). Sofern wir sub­jek­ti­ve Anfor­de­run­gen (z.B. in Spe­zi­fi­ka­tio­nen) ver­ein­bart haben, sind die­se voll­stän­dig und abschlie­ßend. Es kommt auf das Vor­lie­gen etwa­iger zusätz­li­cher oder alter­na­ti­ver objek­ti­ver Anfor­de­run­gen und Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen an die Ware nicht an. Sofern der Ver­trag kei­ne abwei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen ent­hält, ist die Eig­nung des Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­als für einen Direkt­kon­takt mit Lebens­mit­teln nicht geschul­det. Für Beein­träch­ti­gun­gen der Ware oder des Pack­gu­tes, die auf einem Direkt­kon­takt beru­hen, über­neh­men wir daher ohne aus­drück­li­che schrift­li­che Ver­ein­ba­rung kei­ne Haf­tung.

7.2    Die Ware ist hin­sicht­lich der Bedruckung und Ver­ar­bei­tung ver­trags­ge­mäß, wenn sich das Druck­ergeb­nis und die Ver­ar­bei­tungs­qua­li­tät inner­halb der Tole­ran­zen bewe­gen, die dem jewei­li­gen Stand der Tech­nik ent­spre­chen.

7.3    Von uns zur Ver­fü­gung gestell­te Mus­ter sind Hand- oder Plot­ter­mus­ter, die hin­sicht­lich Mate­ri­al, Erschei­nungs­bild (z. B. Stanz­brü­cken, Far­be) und Ver­ar­beit­bar­keit (z. B. Rill­wi­der­stän­de) von der maschi­nel­len Fer­ti­gung abwei­chen kön­nen. Die­se Umstän­de sind bran­chen­be­kannt. Für der­ar­ti­ge Abwei­chun­gen haf­ten wir daher nicht.

7.4    Dem Käu­fer ist bekannt, dass es bei einer Ver­ar­bei­tung der Ware nach län­ge­rer Lage­rung ggf. zu sen­so­ri­schen Beein­träch­ti­gun­gen und äuße­ren Beein­träch­ti­gun­gen, wie z. B. Rill­kan­ten­bruch und Farb­ver­än­de­run­gen, sowie zu tech­ni­schen Beein­träch­ti­gun­gen wie z. B. schlech­te­re Lauf­ei­gen­schaf­ten, Ver­kleb­bar­keit, Farb­an­haf­tung und Plan­la­ge kom­men kann. Sofern der Käu­fer eine Über­schrei­tung der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Abruf- bzw. Lie­fer­ter­mi­ne um mehr als 6 Mona­te ver­an­lasst, akzep­tiert er sol­che Alte­rungs­er­schei­nun­gen als ver­trags­ge­mä­ßen Zustand der Ware.

7.5    Soweit die Ver­wen­dung der gelie­fer­ten Ware oder die aus der Ver­wen­dung der Ware ent­ste­hen­den Erzeug­nis­se gesetz­li­chen Vor­schrif­ten unter­lie­gen (z. B. bei der Ver­wen­dung der Ware für kos­me­ti­sche Mit­tel, Medi­zin­pro­duk­te, Arz­nei­mit­tel, Lebens­mit­tel oder Genuss­mit­tel) und soweit dies nicht aus­drück­lich abwei­chend ver­ein­bart wird, liegt es im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Käu­fers zu prü­fen, ob die Ware für die­se Ver­wen­dung geeig­net ist und ob die Erzeug­nis­se den ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen.

8. Män­gel­ge­währ­leis­tung, Scha­dens­er­satz, Rüge­pflich­ten

8.1    Die Ware ist unver­züg­lich nach Ablie­fe­rung an den Käu­fer durch den Käu­fer zu unter­su­chen. Die Ware gilt hin­sicht­lich offen­sicht­li­cher Män­gel oder ande­rer Män­gel, die bei einer Unter­su­chung erkenn­bar gewe­sen wären, als vom Käu­fer geneh­migt, wenn uns nicht unver­züg­lich, spä­tes­tens aber inner­halb von 5 Werk­ta­gen, nach Ablie­fe­rung eine schrift­li­che Män­gel­rü­ge zugeht. Hin­sicht­lich ande­rer, bei der Unter­su­chung nicht erkenn­ba­rer Män­gel gilt die Ware als vom Käu­fer geneh­migt, wenn uns die schrift­li­che Män­gel­rü­ge nicht unver­züg­lich, spä­tes­tens aber inner­halb von 5 Werk­ta­gen, nach der Ent­de­ckung des Man­gels zugeht. Ver­säumt der Käu­fer die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­su­chung und/oder Män­gel­rü­ge, ist unse­re Haf­tung für den nicht bzw. nicht recht­zei­tig oder nicht ord­nungs­ge­mäß ange­zeig­ten Man­gel nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten aus­ge­schlos­sen.

8.2    Bean­stan­dun­gen und Rügen, die gegen­über Drit­ten, wie z. B. Han­dels­ver­tre­tern oder Trans­por­teu­ren, gel­tend gemacht wer­den, stel­len kei­ne form- und frist­ge­rech­ten Män­gel­an­zei­gen bzw. ‑rügen uns gegen­über dar.

8.3    Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers set­zen vor­aus, dass die­ser das Vor­lie­gen der Ursa­che des Man­gels bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs nach­weist.

8.4    Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Lie­fe­ran­ten­re­gress gemäß §§ 445a, 445b BGB fin­den nur Anwen­dung, wenn uns Ver­schul­den zur Last fällt.

8.5    Die Frist zur Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen („Gewähr­leis­tungs­frist“) beträgt ein Jahr ab Gefahr­über­gang. Glei­ches gilt für die Frist nach § 445b Abs. 1 BGB. § 445b Abs. 2 BGB fin­det kei­ne Anwen­dung.

8.6    Für Män­gel, die dar­auf beru­hen, dass wir vom Käu­fer vor­ge­ge­be­ne Mate­ria­li­en (wie z. B. Kar­ton, Kleb­stof­fe, Far­ben, Lacke oder Druck­for­men) ver­wen­det haben oder Arbeits­an­wei­sun­gen des Käu­fers befolgt haben, tra­gen wir kei­ne Ver­ant­wor­tung. Glei­ches gilt für Män­gel, die dar­auf beru­hen, dass der Käu­fer uns die Inan­spruch­nah­me bestimm­ter Dienst­leis­tun­gen Drit­ter vor­ge­ge­ben hat. Der Käu­fer hat in die­sen Fäl­len viel­mehr selbst sicher­zu­stel­len, dass sei­ne Vor­ga­ben die Man­gel­frei­heit der Ware nicht beein­träch­ti­gen, es sei denn, dass die Unge­eig­ne­t­heit der vor­ge­ge­be­nen Mate­ria­li­en, Arbeits­an­wei­sun­gen oder Dienst­leis­ter uns bekannt war und wir dies dem Käu­fer ver­schwie­gen haben.

8.7    Für vom Käu­fer vor­ge­ge­be­ne Tex­te, Abbil­dun­gen, gra­fi­sche Dar­stel­lun­gen, Strich­codes etc., die wir auf die Falt­schach­teln dru­cken, über­neh­men wir kei­ne Ver­ant­wor­tung. Der Käu­fer trägt ins­be­son­de­re die Ver­ant­wor­tung dafür, dass dadurch kei­ne Rech­te Drit­ter, wie z. B. gewerb­li­che Schutz­rech­te oder Urhe­ber­rech­te, oder gesetz­li­che oder unter­ge­setz­li­che Vor­schrif­ten ver­letzt wer­den und stellt uns von der Inan­spruch­nah­me Drit­ter auf ers­tes Anfor­dern frei. Wir haf­ten ins­be­son­de­re auch nicht für etwa­ige Wer­be­tex­te oder sons­ti­ge vom Käu­fer vor­ge­ge­be­ne Anga­ben, die sich auf das Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­al bezie­hen (wie z. B. Aus­sa­gen zur Nach­hal­tig­keit) und sind nicht ver­pflich­tet, deren Rich­tig­keit zu prü­fen. Wir über­neh­men auch kei­ne Ver­ant­wor­tung, wenn der Käu­fer Infor­ma­tio­nen, die wir im Zusam­men­hang mit der Nach­hal­tig­keit des Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­als geben (z. B. zur Kli­ma­neu­tra­li­tät, zur Recy­cle­bar­keit etc.), in der Bewer­bung sei­ner Pro­duk­te gegen­über sei­nen Kun­den wei­ter­ver­wen­det. Der Käu­fer trägt die allei­ni­ge Ver­ant­wor­tung dafür, zu prü­fen, ob die Ver­wen­dung der­ar­ti­ger Wer­be­aus­sa­gen auch im Ver­hält­nis zu sei­nen Kun­den zuläs­sig ist, weil unter­schied­li­che Ver­kehrs­krei­se (z. B. Unter­neh­men, Ver­brau­cher) die­se Aus­sa­gen unter­schied­lich ver­ste­hen kön­nen und weil in die­sem Bereich teil­wei­se noch recht­lich kla­re Vor­ga­ben feh­len.

8.8    Von uns ggf. abge­ge­be­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen, Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen oder Spe­zi­fi­ka­tio­nen stel­len kei­ne Garan­tien dar und begrün­den kei­ne ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung. Sie befrei­en den Käu­fer ins­be­son­de­re auch nicht von sei­ner Pflicht, die Ware vor Ver­ar­bei­tung – auch mit­tels Durch­füh­rung ent­spre­chen­der Ana­ly­sen – auf ihre Geeig­ne­t­heit für das jewei­li­ge Pack­gut zu über­prü­fen.

8.9    Bei recht­zei­ti­ger und berech­tig­ter Bean­stan­dung der Ware sind wir berech­tigt, die man­gel­haf­te Ware nach unse­rer Wahl zurück­zu­neh­men und durch ver­trags­ge­mä­ße Ware zu erset­zen oder die gelie­fer­te Ware – sofern dies mög­lich und für den Käu­fer zumut­bar ist – nach­zu­bes­sern.

8.10    Erfolgt inner­halb ange­mes­se­ner Frist kei­ne Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung oder schlägt die­se fehl, ist der Käu­fer nach sei­ner Wahl berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder eine Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses (Min­de­rung) zu ver­lan­gen. Bei uner­heb­li­chen Män­geln ist der Rück­tritt aus­ge­schlos­sen.

8.11    Wird die gelie­fer­te Ware beim Käu­fer oder bei einem oder meh­re­ren Drit­ten bean­stan­det, sind wir unver­züg­lich zu infor­mie­ren. Dies gilt auch für den Fall inter­ner Sper­run­gen, bei Rück­ru­fen oder öffent­li­chen War­nun­gen in Bezug auf die von uns gelie­fer­ten Waren.

9. Haf­tung

9.1    Unse­re Haf­tung auf Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund (ein­schließ­lich delikt­i­scher Ansprü­che), rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, sofern der Scha­den auf Vor­satz, Arg­list oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit durch uns, unse­re Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruht. Wir haf­ten nicht für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit, es sei denn, wir haben eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht schuld­haft ver­letzt oder eine Garan­tie über­nom­men.
Die Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht in Fäl­len der Ver­let­zung von Leben, Kör­per oder Gesund­heit eines Men­schen. Die Haf­tung auf­grund der Bestim­mun­gen des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes bleibt eben­falls unbe­rührt. Eine wesent­li­che Ver­trags­pflicht ist eine sol­che, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Käu­fer regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf.

9.2    Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers sind auf den typi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt. Sofern nicht anders ver­ein­bart, gilt die im jewei­li­gen Ein­zel­ver­trag ver­ein­bar­te Gesamt­ver­gü­tung (net­to) als vor­her­seh­ba­rer, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­der Scha­den und bei Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen oder Kauf- bzw. Lie­fer­ver­trä­gen mit län­ge­ren Lauf­zei­ten die jähr­li­che gezahl­te Gesamt­ver­gü­tung (net­to). Die Begren­zung gilt nicht bei Ansprü­chen, die auf vor­sätz­li­chem, arg­lis­ti­gem oder grob fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten durch uns, unse­re gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen. Die Begren­zung gilt fer­ner nicht für die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit eines Men­schen, der Ver­let­zung einer Garan­tie und in Fäl­len einer Haf­tung nach den Bestim­mun­gen des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes.

9.3    Soweit die Haf­tungs­aus­aus­schlüs­se und ‑beschrän­kun­gen grei­fen, gel­ten die­se in glei­chem Umfang zuguns­ten unse­rer Orga­ne, gesetz­li­chen Ver­tre­ter, Mit­ar­bei­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen.

10. Ver­jäh­rung

10.1    Die Gewähr­leis­tungs­frist (ein­schließ­lich Scha­den­er­satz­an­sprü­che) beträgt ein Jahr ab Gefahr­über­gang. Glei­ches gilt für die Frist nach § 445b Abs. 1 BGB. § 445b Abs. 2 BGB fin­det kei­ne Anwen­dung.

10.2    Die vor­ste­hen­de Rege­lung gilt nicht für Fäl­le des Unter­neh­mer­re­gres­ses, wenn der letz­te Ver­trag in der Lie­fer­ket­te ein Ver­brauchs­gü­ter­kauf ist (§§ 478 BGB) sowie für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit eines Men­schen. Sie gel­ten fer­ner nicht in Fäl­len, in denen Vor­satz, Arg­list oder gro­be Fahr­läs­sig­keit von uns, unse­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­liegt.

11. Eigen­tums­vor­be­halt

11.1    Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses und bis zur Til­gung aller aus der Geschäfts­ver­bin­dung bereits bestehen­den For­de­run­gen und der im engen Zusam­men­hang mit der gelie­fer­ten Ware bestehen­den Neben­for­de­run­gen (Ver­zugs­zin­sen, Ver­zugs­scha­den etc.) als Vor­be­halts­wa­re unser Eigen­tum. Die Ein­stel­lung ein­zel­ner For­de­run­gen in eine lau­fen­de Rech­nung oder die Sal­do­zie­hung und deren Aner­ken­nung heben den Eigen­tums­vor­be­halt nicht auf.

11.2    Der Käu­fer ist bis auf Wider­ruf befugt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­ar­bei­ten. Wird Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer oder von einem durch ihn beauf­trag­ten Drit­ten zu einer neu­en beweg­li­chen Sache ver­ar­bei­tet, so erfolgt die Ver­ar­bei­tung für uns, ohne dass wir hier­aus ver­pflich­tet wer­den. Die neue Sache wird unser Eigen­tum. Bei Ver­ar­bei­tung zusam­men mit nicht von uns gelie­fer­ter Ware erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Wird Vor­be­halts­wa­re mit nicht von uns gelie­fer­ter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB ver­bun­den, ver­mischt oder ver­mengt, so wer­den wir Mit­ei­gen­tü­mer ent­spre­chend den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Erwirbt der Käu­fer durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung Allein­ei­gen­tum, so über­trägt er uns schon jetzt Mit­ei­gen­tum nach dem Ver­hält­nis des Wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu der ande­ren Ware zur Zeit der Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­men­gung. Die in die­sem Fall in unse­rem Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum ste­hen­de Sache gilt eben­falls als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen.

11.3    Der Käu­fer hat die Vor­be­halts­wa­re für die Dau­er des Eigen­tums­vor­be­halts mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns unent­gelt­lich zu ver­wah­ren und aus­rei­chend auf sei­ne Kos­ten zu ver­si­chern. Er ist ver­pflich­tet, uns nach ent­spre­chen­der Auf­for­de­rung den ent­spre­chen­den Ver­si­che­rungs­nach­weis vor­zu­le­gen sowie siche­rungs­hal­ber die Ansprü­che aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag an uns abzu­tre­ten.

11.4    Der Käu­fer ist bis auf Wider­ruf zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder zur Ver­wen­dung der Vor­be­halts­wa­re im Rah­men sei­nes übli­chen, ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gan­ges berech­tigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maß­ga­be, dass die gemäß Zif­fer 11.5 im Vor­aus abge­tre­te­nen For­de­run­gen tat­säch­lich auf uns über­ge­hen. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re, ins­be­son­de­re zur Ver­pfän­dung oder Siche­rungs­über­eig­nung, ist der Käu­fer nicht berech­tigt. Gerät der Käu­fer in Zah­lungs­ver­zug, ist er zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re nur berech­tigt, wenn er sei­nen Käu­fer anweist, den Kauf­preis direkt an uns zu bezah­len. Haben wir an der Vor­be­halts­wa­re nur Mit­ei­gen­tum, so muss der Käu­fer sei­nen Käu­fer nur anwei­sen, den Anteil des Kauf­prei­ses direkt an uns zu bezah­len, der dem Rech­nungs­wert der von uns gelie­fer­ten Vor­be­halts­wa­re ent­spricht.

11.5    Der Käu­fer tritt hier­mit im Vor­aus sämt­li­che For­de­run­gen aus Wei­ter­ver­käu­fen der Vor­be­halts­wa­re an uns ab. Wir neh­men die­se Abtre­tung an. Haben wir an der Vor­be­halts­wa­re nur Mit­ei­gen­tum, so gilt die in Satz 1 und 2 ver­ein­bar­te Vor­aus­ab­tre­tung nur in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der von uns gelie­fer­ten Vor­be­halts­wa­re.

11.6    Der Käu­fer bleibt bis auf Wider­ruf zur Ein­zie­hung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen berech­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen, bleibt davon unbe­rührt. Wir wer­den jedoch die For­de­run­gen nicht ein­zie­hen, solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus den ver­ein­nahm­ten Erlö­sen nach­kommt, nicht in Zah­lungs­ver­zug ist und ins­be­son­de­re kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist bzw. die Ein­lei­tung man­gels Mas­se abge­lehnt wor­den ist. Auf Ver­lan­gen hat der Käu­fer uns die Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­run­gen unter Anga­be der Anschrift zu benen­nen und die­sen die Abtre­tung anzu­zei­gen. Wir sind befugt, den Schuld­nern die Abtre­tung auch selbst anzu­zei­gen.

11.7    Sofern wir wegen Pflicht­ver­let­zun­gen des Käu­fers, ins­be­son­de­re wegen Zah­lungs­ver­zugs, zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt sind, hat der Käu­fer die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Sachen nach Erklä­rung unse­res Rück­tritts und Auf­for­de­rung zur Her­aus­ga­be unver­züg­lich an uns zurück­zu­ge­ben. Die Kos­ten für die Rück­ga­be trägt der Käu­fer. Wir kön­nen in die­sem Fall zudem die Ermäch­ti­gung zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re, zu deren Ver­ar­bei­tung, Ver­mi­schung oder Ver­bin­dung sowie zur Ein­zie­hung der zur Sicher­heit abge­tre­te­nen For­de­run­gen wider­ru­fen. Die­se Wider­rufs­mög­lich­kei­ten ste­hen uns zudem zu, wenn der Käu­fer dro­hend zah­lungs­un­fä­hig ist, er sei­nen Zah­lungs­pflich­ten aus der Geschäfts­be­zie­hung zum Fäl­lig­keits­zeit­punkt nicht nach­kommt, ein Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Käu­fers gestellt wur­de oder die Eröff­nung eines sol­chen Ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wur­de.

11.8    Die Vor­be­halts­wa­re und die zur Sicher­heit abge­tre­te­nen For­de­run­gen dür­fen vor voll­stän­di­ger Bezah­lung der gesi­cher­ten For­de­run­gen weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Über Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter in die Vor­be­halts­wa­re oder in die abge­tre­te­nen For­de­run­gen hat uns der Käu­fer unver­züg­lich schrift­lich unter Über­ga­be aller not­wen­di­ger Unter­la­gen, ins­be­son­de­re einer Kopie des Zwangs­voll­stre­ckungs­pro­to­kolls, zu unter­rich­ten. Gleich­zei­tig hat uns der Käu­fer eine eides­statt­li­che Ver­si­che­rung zu über­sen­den, in der er erklärt, dass es sich bei der Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­me unter­lie­gen­den Ware um von uns gelie­fer­te und unter unse­rem Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­de Ware han­delt. Die Kos­ten unse­rer Inter­ven­ti­on gegen die Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­me gehen zu Las­ten des Käu­fers, soweit sie nicht von dem Drit­ten erstat­tet wer­den.

11.9    Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit frei­zu­ge­ben, als der Wert unse­rer Sicher­hei­ten die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 10% über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt uns. Mit Til­gung aller unse­rer For­de­run­gen gegen den Käu­fer gehen das Eigen­tum an der Vor­be­halts­wa­re und die abge­tre­te­nen For­de­run­gen auf den Käu­fer über.

12. Höhe­re Gewalt

Wir haf­ten nicht für die Unmög­lich­keit, Ver­zö­ge­rung oder men­gen­mä­ßi­ge Beein­träch­ti­gung der Lie­fe­rung, soweit die­se durch ein Ereig­nis höhe­rer Gewalt oder ande­re im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, ver­ur­sacht wur­de. Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt und unvor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se im Sin­ne des vor­ste­hen­den Sat­zes sind ins­be­son­de­re Krieg, Bür­ger­krieg, ter­ro­ris­ti­sche Atta­cken, Arbeits­stö­run­gen und ‑unter­bre­chun­gen, Unmög­lich­keit, Ver­zö­ge­run­gen oder erheb­li­che wirt­schaft­li­che Erschwe­run­gen (insb. Teue­run­gen) bei der Beschaf­fung von Roh­wa­re bzw. bei der Beschaf­fung von Ener­gie oder sons­ti­gen Pro­duk­ti­ons­mit­teln, Ver­zö­ge­rung des Trans­por­tes, Streik, Aus­sper­rung, Ener­gie­ver­knap­pung (ins­be­son­de­re auf­grund einer Gas­man­gel­la­ge), Schwie­rig­kei­ten in der Erlan­gung behörd­li­cher Geneh­mi­gun­gen, behörd­li­che Maß­nah­men, Pan- oder Epi­de­mien oder aus­blei­ben­de, nicht rich­ti­ge oder nicht recht­zei­ti­ge Belie­fe­run­gen durch Vor­lie­fe­ran­ten, die wir nicht zu ver­tre­ten haben. Sofern wir auf­grund sol­cher Ereig­nis­se nicht in der Lage sind, Lie­fer­zei­ten oder ver­ein­bar­te Lie­fer­men­gen ein­zu­hal­ten, wer­den wir den Käu­fer hier­über unver­züg­lich infor­mie­ren. Sofern sol­che Ereig­nis­se nur von vor­über­ge­hen­der Dau­er sind, ver­län­gern sich die Lie­fer­zei­ten ent­spre­chend. Sofern sol­che Ereig­nis­se uns die Lie­fe­rung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vor­über­ge­hen­der Dau­er ist, sind wir berech­tigt, Ver­trags­an­pas­sung zu ver­lan­gen oder ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; in letzt­ge­nann­ten Fall ist dem Käu­fer eine bereits geleis­te­te Zah­lung oder eine sons­ti­ge bereits erbrach­te Gegen­leis­tung unver­züg­lich zurück­zu­er­stat­ten. Wir sind ins­be­son­de­re auch berech­tigt, in ange­mes­se­nem Umfang und bis zur Been­di­gung des Ereig­nis­ses ver­ein­bar­te Lie­fer­men­gen zu redu­zie­ren.

13. Anwend­ba­res Recht, Gerichts­stand

13.1    Für die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen und die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Par­tei­en gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des UN-Kauf­rechts. Dies gilt auch im Fal­le von grenz­über­schrei­ten­den Lie­fe­run­gen.

13.2    Gerichts­stand für alle sich unmit­tel­bar oder mit­tel­bar aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist 91578 Leu­ters­hau­sen, sofern der Käu­fer Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist.

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Dru­cke­rei­stra­ße 2
91578 Leu­ters­hau­sen

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Die AGB der FMS AG aus Leutershausen